Satzung StadtBetrieb Bornheim

Die aktuelle Satzung des StadtBetrieb Bornheim AöR steht hier als pdf-Datei zum Download zur Verfügung: Satzung SBB

Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts
“Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 04.11.2020 folgende 7. Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Stammkapital

1)
Der Stadtbetrieb Bornheim ist ein selbständiges Unternehmen/selbständige Einrichtung der Stadt Bornheim in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

2)
Die Anstalt führt den Namen “Stadtbetrieb Bornheim“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
Die Kurzbezeichnung lautet “SBB“.

3)
Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Bornheim.

4)
Das Stammkapital beträgt 4.700.000 Euro.


§ 2 Gegenstand der Anstalt           *1 *2 *3 *4 *6

1)
Aufgabe der Anstalt ist

1. die Bereitstellung und der Betrieb von Bädern

2. Erbringung von hoheitlichen Leistungen durch den Baubetriebshof, insbesondere im Bereich
- der Pflege, Unterhaltung und Reinigung der öffentlichen Wege und Plätze sowie  
   Straßen, Spielplätze und Grundstücke
 - der Friedhöfe einschl. Friedhofsverwaltung
 - Maßnahmen zur Erfüllung der städtischen Verkehrssicherungspflicht
 
3. die Produktion und Vermarktung von Energie aus regenerativen Energiequellen, beispielsweise Photovoltaik- und Windkraftanlagen

4. die Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet Bornheim gem. § 53 Landeswassergesetz NRW, mit Ausnahme der Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 Landeswassergesetz NRW)

5. die Betriebsführung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim

6. Erneuerung, Instandhaltung und der Betrieb der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet

7. die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Erbringung damit verbundener Telekommunikationsdienstleistungen.

2)
Die Stadt Bornheim kann Aufgaben der in Abs. 1 bezeichneten Art, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen für andere Kommunen wahrgenommen werden, der Anstalt zur Wahrnehmung übertragen.

3)
Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt

- Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen,
- unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.

Die Stadt Bornheim überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken. Die für den übertragenen Aufgabenbereich erlassenen Satzungen der Stadt Bornheim behalten ihre Gültigkeit, bis der Stadtbetrieb Bornheim im Rahmen seiner Satzungshoheit eigene Satzungen für den jeweiligen Bereich erlassen hat

Die Anstalt hat Dienstherreneigenschaft, sie kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Tarifbeschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.

4)
Der Stadtbetrieb Bornheim kann unter den Voraussetzungen des § 108 Gemeindeordnung NRW Unternehmen gründen oder sich an diesen beteiligen, wenn dies dem Unternehmenszweck dient.


§ 3 Organe

1)
Organe der Anstalt sind

- der Vorstand (§ 4)
- der Verwaltungsrat (§ 5).

2)
Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertrauliche Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt.

3)
Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW gelten entsprechend.


§ 4 Der Vorstand

1)
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

2)
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.

3)
Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

4)
Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

5)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.

6)
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.

7)
Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z.B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Entlassung) sowie sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Tarifbeschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan.

8)
Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten der Anstalt einen oder mehrere Vertreter des Vorstandes für den Fall der Verhinderung.

9)
Von der Veranschlagung abweichende, Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


§ 5 Der Verwaltungsrat            *2 *5 *7

1)
Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 14 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter/innen bestellt. Übrige Mitglieder sowie deren Vertreter/innen müssen Mitglied des Rates sein oder dem Rat angehören können (Sachkundige Bürger/innen im Sinne von § 58 Abs.3 Satz 1 GONRW).

2)
Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ist Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Sein/Ihr Stellvertreter/in ist der/die Technische Beigeordnete.

3)
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß.

4)
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

5)
Der Verwaltungsrat hat der Stadt auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.

6)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld für Ratsmitglieder geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

7)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angelegenheiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt.


§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats            *1

1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

2)
Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.

3)
Der Verwaltungsrat entscheidet über:

1.  Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiches (§ 2 Abs. 3)
2.  Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung
3.  Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes
4.  Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
5.  Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt
6.  Bestellung des Abschlussprüfers
7.  Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
8.  Die Ergebnisverwendung
9.  Die Entlastung des Vorstandes
10. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt im Rahmen der nach § 2 Abs.1 übertragenen Aufgaben.
11. Verfügungen über das Anlagevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie den Verzicht auf Ansprüche der Anstalt und den Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 25.000 Euro überschritten wird.
12. Aufnahme von Krediten, soweit sie den im jeweils geltenden Wirtschaftsplan festgesetzten Betrag übersteigen.
13. Abschluss von Verträgen in sonstigen Fällen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 100.000 Euro überschritten wird.
14. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Vorstand, dessen Stellvertreter und Bedienstete der Anstalt, die mit diesen verwandt sind.
15. Entscheidung über Rechtsgeschäfte gem. § 111 GO NRW (Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen).

Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt. In den Fällen der Nummer 2 und Nummer 15 ist zuvor eine Entscheidung im Rat der Stadt Bornheim erforderlich.

4)
Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.


§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.

2)
Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Mitglied des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

3)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit findet § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung analoge Anwendung.  

4)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, so lange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn

a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder

b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

5)
Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

6)
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend.

7)
Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.


§ 8 Rat der Stadt

Bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustimmung des Rates der Stadt Bornheim erforderlich. Dazu gehören insbesondere wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt im Rahmen der nach § 2 Abs.1 übertragenen Aufgaben.


§ 9 Verpflichtungserklärung

1)
Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen “Stadtbetriebe Bornheim AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

2)
Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

1)
Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO entsprechend.

2)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung zu beachten.

3)
Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gilt nach § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung § 106 GO NRW entsprechend. Darüber hinaus werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt nicht nur die Rechte nach § 53 f Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt, sondern das Rechnungsprüfungsamt der Stadt wird auch mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision) der Anstalt beauftragt.

4)
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen. In der ortsüblichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7 Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Die weiteren Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Bornheim in der jeweils geltenden Fassung.

5)
Mehrausgaben, die einen Betrag von 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwaltungsrates die Zustimmung des Vorstands. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 11 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

§ 12 Inkrafttreten

Die Anstalt entsteht am 01.01.2008 Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.

In Kraft zum 01.01.2008, s. Amtsblatt Nr. 21/2007
*1 = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 12/2008, in Kraft seit 09.05.2008
*2 = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 49. KW 2011 v. 07.12.2011, in Kraft seit 08.12.2011
*3 = 3. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 43. KW 2011 v. 24.10.2012, in Kraft seit 01.01.2013
*4 = 4. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 52. KW 2013 v. 25.12.2013, in Kraft seit 25.12.2013
*5 = 5. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014
*6 = 6. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50. KW v. 10.12.2014, in Kraft seit 11.12.2014
*7 = 7. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 47. KW v. 20.11.2020, in Kraft seit 21.11.2020

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