Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser auf Privatgrundstücken

Wie alle Betreiber von Abwasserwerken ist auch der StadtBetrieb zu einer wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung angehalten. Sofern eine Anschlussmöglichkeit besteht, gibt es daher den sogenannten „Anschluss- und Benutzungszwang“, zur Einleitung des auf dem jeweiligen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers der bebauten und/ oder befestigten Flächen in die öffentliche Kanalisation.

Die Verrieselung, Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht jedoch genauso wünschenswert, wo sie technisch möglich ist. Der Aufwand sollte dabei wirtschaftlich vertretbar bleiben.

Wenn also ein Grundstückseigentümer sein Niederschlagswasser wieder dem natürliche Wasserkreislauf zuführen möchte, benötigt er hierzu eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises sowie vom Abwasserwerk des Stadtbetriebes Bornheim AöR eine sogenannte „Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht“.

Erlaubnisfrei ist die Flächenversickerung ohne Erstellung von Mulden.

Grundsätze für eine Versickerung

Der Grundstückseigentümer, der das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser einer Versickerung zuführen will, hat bei der Planung und Ausführung die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zu beachten:

  • Versickerungsfähigkeit des Untergrundes / Bodengutachten 
    Um eine Versickerung von Niederschlagswasser durchführen zu können, muss der Untergrund versickerungsfähig sein. Im Einzelfall, z. B. bei schwierigen Bodenverhältnissen, kann ein Bodengutachten erforderlich sein, um die genaue Dimensionierung der Versickerungsanlage und den Betrieb sicherzustellen. Man sollte hierbei beachten, dass die Versickerungsanlage ohne Störungen funktioniert und ein dauerhafter Betrieb sichergestellt wird.
  • Grundwasserabstand 
    Die Versickerung von Niederschlagswasser setzt voraus, dass der Boden wasseraufnahmefähig ist und ein ausreichender Abstand von der Grundwasseroberfläche (Grundwasserabstand) besteht. 
  • Grundstücksabstände 
    Zur Verhinderung von Vernässungsschäden ist ein Mindestabstand der Versickerungsanlage zu unterkellerten Gebäuden von 6 m und zu den Grundstücksgrenzen von 2 m einzuhalten. Bei Errichtung eines wasserdicht ausgebildeten Kellergeschosses kann der Mindestabstand von 6 m unterschritten werden. Es ist sicherzustellen, dass das zu versickernde Niederschlagswasser nicht in vorhandene Hausdrainagen gelangt. Bei Unterschreitung der oben genannten Mindestabstände beziehungsweise bei einer gemeinschaftlichen Nutzung einer Versickerungsanlage ist dies durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch abzusichern. 
  • Altablagerungen / Altlasten 
    Im Vorfeld ist abzuklären, ob das Grundstück, auf dem die Versickerung stattfinden soll, frei von Belastungen bzw. Altablagerungen ist, damit durch die Einleitung des Niederschlagswassers keine Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden. Erkenntnisse über Altablagerungen / Altlasten erhalten Sie beim Amt für Umwelt- und Naturschutz, Abteilung Bodenschutz.  

Besondere Vorgaben innerhalb eines Wasserschutzgebietes

Teile des Stadtgebietes in Bornheim sind als Wasserschutzzone für das Wasserwerk Urfeld ausgewiesen. Die Schutzzone III B beginnt auf Bonner Stadtgebiet und umfasst in Bornheim die Ortschaften Hersel (außer Randbereichen) und Uedorf sowie große Teile von Roisdorf und Bornheim. Im Bereich Widdig schließt sich die Schutzzone III A an.

In diesen Schutzzonen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser von Dachflächen und nicht befahrbaren Flächen aus Wohngebieten (oder vergleichbaren Gebieten) über Rigolen oder Mulden zulässig. Gering verschmutztes Niederschlagswasser von Park- und Stellplätzen, Zufahrten von Wohnhäusern, Wohnstraßen, darf nur über eine belebte Bodenzone (in der Regel ein 20 cm starker Mutterboden) versickern.

Im Wasserschutzgebiet ist

  • die Befestigung von befahrbaren Flächen mit Versickerungspflaster 
  • der Betrieb von Sickerschächten, aufgrund der geringen Reinigungsleistung für die im Niederschlagswasser mitgeführten Stoffe nach den Schutzzonenverordnungen,
  • Versickerung von belastetem Niederschlagswasser

nicht gestattet.

Belastungsgrad des Niederschlagswasser

Die Möglichkeiten der Versickerung stehen in Abhängigkeit zur Belastung des anfallenden Niederschlagswassers. In der Regel kann nur nicht belastetes bzw. nur schwach belastetes Niederschlagswasser versickert werden. Belastetes Niederschlagswasser kann nur im Ausnahmefall und nach gesonderter Behandlung versickert werden. 

Einleitung in ein Gewässer

In Bornheim gibt es etliche Bäche, die dem Rhein zufließen. Im nordwestlichen Stadtgebiet von Bornheim (Kardorf und Hemmerich teilweise, Rösberg, Merten, Walberberg und Sechtem) fließen die Bäche zum Dickopsbach, der in Brühl entspringt und in Wesseling in den Rhein mündet. Im südöstlichen Stadtgebiet (von Roisdorf bis Kardorf und Hemmerich teilweise sowie Widdig) fließen die Bäche in den bei Alfter-Gielsdorf entspringenden Alfterer-Bornheimer Bach, der bei Widdig in den Rhein mündet. 

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Rhein-Sieg-Kreises erforderlich. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Stadt Bornheim unter Bäche in Bornheim oder auf den Seiten des Amtes für Umwelt und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises.

Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser bei gewerblichen Betrieben

Gewerbebetriebe besitzen vielfach große Dach- und Hofflächen und es fallen oft erhebliche Mengen von Niederschlagswasser an. Die Versickerung von Niederschlagswasser liegt daher auch im wirtschaftlichen Interesse der Betriebe.

Sie ist nur zulässig,

  • wenn die wirtschaftliche Abwasserbeseitigung insgesamt gewährleistet bleibt 
  • wenn der Boden durchlässig genug ist, so dass durch die Versickerung benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden und 
  • wenn es sich um höchstens schwach belastetes Wasser handelt, das beim Versickern ausreichend gereinigt wird, bevor es das Grundwasser erreicht.

Stark belastetes Wasser muss in die Kanalisation eingeleitet werden. Bei unbelastetem oder nur schwach belastetem Niederschlagswasser lohnt es sich zu prüfen, ob eine Versickerung möglich und zulässig ist.

Dabei ist von großer Bedeutung, ob der Betrieb in einer Wasserschutzzone liegt. In den Schutzzonen ist das Versickern des auf Gewerbegrundstücken anfallenden Niederschlagswassers der Dach- und Hofflächen nur zulässig, wenn diese hinsichtlich ihrer Verschmutzung mit einem Wohngebiet vergleichbar sind und die Versickerung über eine belebte Bodenzone erfolgt. Die Befestigung befahrbarer Flächen mit versickerungsfähigem "Öko-Pflaster" ist dagegen nicht zulässig. Für Gewerbebetriebe in einer der Schutzzonen ist eine Versickerung also meist nur eingeschränkt möglich. Hier entscheidet die Untere Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises je nach den Umständen des Einzelfalles.

Wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises sowie Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Die gezielte Einleitung von auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Für diese Gewässerbenutzungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreis (Zentrale: 02241/13-0) zu beantragen. Die Ansprechpartner dort sind:

Weitere Informationen hierzu sind auf folgender Internetseite Niederschlagswasserbeseitigung oder beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises erhältlich.

Das Vorhaben ist nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis so auszuführen, dass das anfallende Niederschlagswasser sicher auf dem Grundstück verbleibt und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis formlos beim StadtBetrieb Bornheim gestellt werden.

Entsiegelung von befestigten Flächen

Regen, der plötzlich und in großen Mengen auf eine versiegelte Fläche niederfällt, kann unberechenbar sein. Auf einem glatten oder wasserundurchlässigen Untergrund kann kein Wasser versickern und sucht sich deshalb seinen eigenen Weg. Die Folge sind Überschwemmungen und eine überlastete Kanalisation. 

Daher können Begrünungsmaßnahmen ein möglicher Weg sein, dem vorzubeugen. Denn unversiegelte und begrünte Flächen sorgen dafür, dass Wasser aufgenommen wird und langsam in der Erde versickert, statt sich ungehemmt unerwünschte Abflussmöglichkeiten zu suchen. Zusätzlich ist dies wichtig, um den Grundwasserspiegel wieder anzureichern, der in den dürren Sommer der letzten Jahre abgesunken ist. 

Entsiegelte Vorgärten, Stellplätze, Auffahrten oder Wege bieten neben dem Schutz bei Starkregen auch bei Hitze deutliche Vorteile: Wo Wasser versickern kann und möglicherweise sogar Pflanzen wachsen, ist der Boden durch Verdunstung messbar frischer und kühlt nachts besser ab. In heißen Sommerperioden sorgen diese Flächen im Vergleich zu aufgeheizten Pflasterflächen für angenehmere Temperaturen am Haus.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Informationen zu den Themen  "Mehr Grün am Haus""Gründach auf Garage oder Carport", "von der Versiegelung zur Entsiegelung" oder unter dem Download Boden will atmen bereitgestellt. Mit dem Gründachkataster NRW erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob grundsätzlich eine Dachbegrünung möglich ist.

Entsiegeln lohnt sich!
Im Gegensatz zu versiegelten Flächen werden für vollständig entsiegelte Flächen keine bzw. bei Gründächern nur teilweise Niederschlagswassergebühren erhoben. Mit einer Entsiegelung tun Eigentümer:innen also nicht nur etwas für die Umwelt und schützen ihr Gebäude vor Überflutung, sondern schonen auch ihren Geldbeutel.

Reduzierung der Niederschlagswassergebühren

Mit den Angaben zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühren erfolgt eine Gebührenreduzierung durch den StadtBetrieb Bornheim. Bitte füllen Sie hierzu den Vordruck aus und senden Diesen unterschrieben, mit den entsprechenden Nachweisen, dem StadtBetrieb zu.

Bitte beachten Sie:

Gebührenreduzierungen können auch durch den Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage sowie bei Dachbegrünungen erfolgen.

Angeschlossene und begrünte Dachflächen werden bei Neubauten für die Dauer von 5 Jahren von der Zahlung der Niederschlagswassergebühr befreit. Nach Ablauf der 5 Jahre und bei bereits bestehenden begrünten Dachflächen erfolgt eine Reduzierung entsprechend ihrem Abflussbeiwert wie folgt: 

Der Abflussbeiwert ist durch eine Bestätigung des Gründachherstellers entsprechend nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die Niederschlagswassergebühr nicht reduziert.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Informationen zu den Themen "Gründach auf Garage oder Carport" oder unter dem Download Boden will atmen bereitgestellt. Mit dem Gründachkataster NRW erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob grundsätzlich eine Dachbegrünung möglich ist.

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Selbstverständlich sind wir auch persönlich für Sie da und beantworten Ihre Fragen.

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Telefon 02227 / 9320-47

Herr Breuer
Telefon 02227 / 9320-48

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