Grabgestaltung und Nutzungsrechte

Grabpflege

Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte übernehmen Sie die Pflicht, diese Grabstätte gärtnerisch anzulegen und für die Dauer des Nutzungsrechtes zu unterhalten. Die Einzelheiten sind  in der Friedhofssatzung geregelt oder Sie fragen bei der Friedhofsverwaltung nach. Sofern Sie die Grabpflege nicht selber durchführen können oder möchten, besteht die Möglichkeit, eine Fachfirma (z.B. Friedhofsgärtnerei) damit zu beauftragen. Der Stadtbetrieb verfügt derzeit nicht über die notwendigen personellen Kapazitäten, um diese Arbeiten anbieten zu können.

Grabmal

Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Errichtung von Grabeinfassungen, Trittsteinen oder sonstigen baulichen Anlagen ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Den Grabmalantrag erhalten Sie in der Regel bei dem Steinmetz- oder Bildhauerbetrieb, den Sie beauftragt haben oder auf der Seite Formular-Center als pdf-Datei zum Download.

Ruhezeiten

Unter der Ruhezeit versteht man den Zeitraum, in dem in einer Grabstelle keine erneute Bestattung stattfinden darf. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

Tiefenbestattung

Auf allen Friedhöfen des StadtBetrieb Bornheim sind Tiefenbestattungen möglich. Die Tiefenbestattung ermöglicht es, in einer Grabstätte 2 Särge über- bzw. untereinander beizusetzen.

Erwerb zu Lebzeiten

Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann bereits zu Lebzeiten erworben werden. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, ohne den Termindruck eines Sterbefalls, in Ruhe eine Grabstätte für sich oder einen nahen Verwandten auszusuchen. Sie können den Antrag über ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl oder direkt bei der Friedhofsverwaltung stellen. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin vor Ort und beraten Sie bei der Auswahl einer geeigneten Grabstätte.

Verlängerung von Nutzungsrechten

Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit verlängert werden. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung oder können ihn herunterladen: Formular-Center. Die entsprechenden Gebühren sind in einer Satzung festgesetzt. Siehe Friedhofsgebührensatzung.

 

Übertragung von Nutzungsrechten

Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit auf eine andere Person übertragen werden. den Antrag stellen Sie bei der Friedhofsverwaltung. Zur Übertragung sind jeweils die Unterschrift des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten erforderlich.

Verzicht auf Nutzungsrechte

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten, d. h. nach Ablauf der Ruhezeit, kann auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung, zurückgegeben werden.

Räumung von Grabstätten

Grundsätzlich sind die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten dafür verantwortlich, ihre Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit von sämtlichen Grabaufbauten inkl. der Fundamente und der Bepflanzung zu räumen.

Reihengrabstätten werden grundsätzlich nach Ablauf der Nutzungsdauer kostenfrei durch den Stadtbetrieb Bornheim geräumt. Vor der jährlichen Räumung erfolgt ein gesonderter Aushang auf dem Friedhof bzw. eine Kennzeichnung der betroffenen Reihengrabstätten.

Umbettung von Verstorbenen

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch Umbettungen durchgeführt werden. Die Zustimmung zur Umbettung erteilt die Friedhofsverwaltung jedoch nur, wenn ein Grund vorliegt, der wichtiger ist als der Grundsatz der Totenruhe. Ob in Ihrem konkreten Einzelfall ein solcher Grund vorliegt, erfahren Sie bei der Friedhofsverwaltung. Außerdem benötigen Sie für die Umbettung eines Leichnams -also eines Sarges- eine ordnungsbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Friedhofsverwaltung prüft in diesen Fällen zusammen mit dem Gesundheitsamt, ob von dem Leichnam gesundheitliche Gefahren ausgehen.

Gebühren

Für den Erwerb von Nutzungsrechten, die Beisetzung im Grab, die Benutzung der Trauerhalle und/oder einer Kühlzelle sowie die Genehmigung von baulichen Anlagen werden Gebühren erhoben. Diese Gebühreneinnahmen sichern den Erhalt und die Pflege der städtischen Friedhöfe.
Die Gebühren sind auf allen städtischen Friedhöfen gleich und in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzt.

Sie steht Ihnen als pdf-Datei zum Download zur Verfügung im Formular-Center.

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StadtBetrieb Bornheim AöR
Donnerbachweg 15
53332 Bornheim

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Tel.: +49 2227 9320 0
Mail: sbbmail(at)sbbonline.de

 

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